Donnerstag, 14. August 2008

Abgeltungssteuer oder Abgeltungsteuer?


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(openPR) - Ein ganzes Internetportal nur für ein Thema: Der Mannheimer Rechtsanwalt Disque sieht steigenden Beratungsbedarf und hat mit der Internetseite abgeltungsteuer.de ein ehrgeiziges Projekt ins Internet gestellt. Erste Bemühungen gelten natürlich der richtigen Schreibweise: "Mit einem 's'" - so verweist der Steuerrecht-Fachanwalt auf gängige, aber falsche Praxis und hofft, dass sich Abgeltungsteuer ebenso wie Erbschaftsteuer oder Einkommensteuer letztendlich richtig geschrieben durchsetzen wird.

Im Rahmen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 hat der Gesetzgeber umfassende Neuregelungen zur Besteuerung von Erträgen aus Kapitalvermögen eingeführt. Diese soll zum 1.1.2009 gänzlich neuen Regeln unterworfen und dabei deutlich vereinfacht werden.

Der Gesetzgeber verfolgt damit im Wesentlichen zwei Ziele. Zum einen soll die Steuerflucht von privaten Kapitalanlegern ins Ausland eingedämmt werden, indem der Anreiz zur Steuerflucht durch einen verringerten Steuersatz vermindert wird. Zum anderen soll die Besteuerung aller privaten Kapitalerträge einander angeglichen werden.
Das Unternehmenssteuerreformgesetz wurde am 25.05.2007 durch den Bundestag beschlossen, der Bundesrat hat am 6.7.2007 zugestimmt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist am 17.8.2007 erfolgt, so dass das Gesetz in Kraft getreten ist. Die Regelungen zur Abgeltungsteuer werden ab dem 1.1.2009 Anwendung finden.


Was ist die Abgeltungsteuer?

Ab 2009 werden Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinne pauschal mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert.
Bisher hatte die von Banken, Sparkassen und Versicherungsunternehmen einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge ("Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer") lediglich vorauszahlenden Charakter auf die vom Finanzamt zu ermittelnde Einkommensteuerlast. Ab dem 1. Januar 2009 wird die Steuer mit abgeltender Wirkung ausgestattet ("Abgeltungsteuer"). Die inländischen Kreditinstitute behalten die Steuer ein und melden Kapitaleinkünfte und Veräußerungsgewinne dem Bundeszentralamt für Steuern.


Wen betrifft die Abgeltungsteuer?

Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien. Betroffen sind sämtliche Anleger, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Steuerfrei bleibt nur ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR pro Jahr für Ledige und 1.602 EUR für Verheiratete.


Welche Folgen hat die Abgeltungsteuer?

Künftig müssen sich Steuerpflichtige nicht mehr um die steuerlichen Aspekte ihrer Kapitalanlagen kümmern, sofern sie eine Konto- oder Depotverbindung bei einem inländischen Kreditinstitut unterhalten.

Die Abgeltungsteuer in Höhe von pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer wird unabhängig vom allgemeinen Einkommensteuertarif des Steuerpflichtigen erhoben und von der Bank, bei der die Kapitalanlagen gehalten werden, an das Finanzamt abgeführt. Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen können in der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt die Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif beantragen (Veranlagungswahlrecht). Das Finanzamt wendet dann bei seiner Prüfung die jeweils günstigere Lösung an (Günstigerprüfung). Zu viel einbehaltene Steuer wird dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt erstattet. Künftig spielt die Haltedauer von Wertpapieren für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen keine Rolle mehr. Steuerfreie Kursgewinne werden nicht mehr möglich sein. Es besteht jedoch ein grundsätzlicher Bestandsschutz für Aktien, Investmentfondsanteile und festverzinsliche Wertpapiere. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, bleiben auch in Zukunft steuerfrei, sofern die einjährige Behaltefrist eingehalten wurde. Für Wertpapiere, die ab dem 1.1.2009 gekauft werden, fällt Abgeltungsteuer an - unabhängig von der Haltedauer. Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Investmentanteile, die im Rahmen von Fondssparplänen erworben wurden.

Wie kann die Abgeltungsteuer vermieden werden?

Es besteht ein grundsätzlicher Bestandsschutz für Aktien, Investmentfondsanteile und festverzinsliche Wertpapiere. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, bleiben auch in Zukunft steuerfrei, sofern die einjährige Behaltefrist eingehalten wird. Wer im Jahr 2008 noch Geld in Aktien oder Fonds anlegt, kann das alte Recht konservieren und Kursgewinne sind steuerfrei, selbst wenn die Papiere erst in 20 Jahren verkauft werden.

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Zuletzt aktualisiert: 23. Jul, 13:56

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